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85/05/0055•Verwaltungsgerichtshof 85/05/0055
85/05/0055Verwaltungsgerichtshof02.07.1985
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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