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85/05/0010•Verwaltungsgerichtshof 85/05/0010
85/05/0010Verwaltungsgerichtshof02.07.1985
Parteistellung Parteienantrag
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG wird in Anwendung des § 73 AVG 1950 nach §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Verkehrsübungsfläche und zweier Garagen auf dem Grundstück Nr. n1, inneliegend in EZ. n2 des Grundbuches der Kat. Gem. X, abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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