Verwaltungsgerichtshof 85/04/0069

85/04/0069Verwaltungsgerichtshof15.04.1986

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/04/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1985040069.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.320, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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