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85/03/0166•Verwaltungsgerichtshof 85/03/0166
1. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 10. Jänner 1986 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1985 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. Jänner 1986 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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