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85/03/0026•Verwaltungsgerichtshof 85/03/0026
85/03/0026Verwaltungsgerichtshof09.10.1985
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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