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85/02/0275•Verwaltungsgerichtshof 85/02/0275
Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des § 58 Abs. 2 der Kraftfahrgesetz Durchführungsverordnung 1967 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; der angefochtene Bescheid der Wiener Landesregierung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund und die Bundeshauptstadt (Land) Wien haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 9.346,binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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