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85/02/0232•Verwaltungsgerichtshof 85/02/0232
Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 16. April 1986 wird als unbegründet abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Juli 1985 richtet, wird dieser in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. April 1986 in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 und des damit im Zusammenhang stehenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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