Verwaltungsgerichtshof 85/02/0122

85/02/0122Verwaltungsgerichtshof25.04.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/02/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund sowie dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 1.200,-- (somit insgesamt S 2.400,--,) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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