Verwaltungsgerichtshof 85/02/0053

85/02/0053Verwaltungsgerichtshof03.10.1985

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Beweise Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Sachverhalt Verfahrensmängel "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 85/02/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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