Verwaltungsgerichtshof 84/17/0137

84/17/0137Verwaltungsgerichtshof14.07.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/17/0137

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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