Verwaltungsgerichtshof 84/17/0136

84/17/0136Verwaltungsgerichtshof20.06.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/17/0136

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1984170136.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Kostenausspruch wird einer gesonderten Beschlußfassung vorbehalten.

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