Verwaltungsgerichtshof 84/15/0058

84/15/0058Verwaltungsgerichtshof30.06.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/15/0058

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1984150058.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.750, und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.810, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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