Verwaltungsgerichtshof 84/14/0001

84/14/0001Verwaltungsgerichtshof26.06.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/14/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1984140001.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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