Verwaltungsgerichtshof 84/13/0229

84/13/0229Verwaltungsgerichtshof18.11.1987

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/13/0229

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1987

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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