Verwaltungsgerichtshof 84/13/0219

84/13/0219Verwaltungsgerichtshof16.01.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/13/0219

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984130219.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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