Verwaltungsgerichtshof 84/13/0212

84/13/0212Verwaltungsgerichtshof24.09.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/13/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1984130212.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.993, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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