Verwaltungsgerichtshof 84/13/0180

84/13/0180Verwaltungsgerichtshof25.09.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/13/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1985

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.645,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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