Verwaltungsgerichtshof 84/13/0135

84/13/0135Verwaltungsgerichtshof13.04.1988

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/13/0135

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1984130135.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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