Verwaltungsgerichtshof 84/12/0092

84/12/0092Verwaltungsgerichtshof10.12.1984

Regest

Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des Beschwerdeführers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/12/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1984

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde findet nicht statt.

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