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84/12/0038•Verwaltungsgerichtshof 84/12/0038
84/12/0038Verwaltungsgerichtshof24.06.1985
Einhaltung der Formvorschriften Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 14. September 1983 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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