Verwaltungsgerichtshof 84/11/0312

84/11/0312Verwaltungsgerichtshof12.06.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/11/0312

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984110312.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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