Verwaltungsgerichtshof 84/10/0084

84/10/0084Verwaltungsgerichtshof18.06.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/10/0084

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1984100084.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer z.Hd. des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe Dr. Kurt Kreissl Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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