Verwaltungsgerichtshof 84/10/0070

84/10/0070Verwaltungsgerichtshof09.07.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/10/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1984100070.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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