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84/10/0048•Verwaltungsgerichtshof 84/10/0048
84/10/0048Verwaltungsgerichtshof09.04.1984
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
Die Beschwerde wird, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die wegen Übertretungen nach Art. VIII zweiter Fall EGVG 1950 und Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG 1950 verhängten Strafen bezieht; als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
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