Verwaltungsgerichtshof 84/10/0048

84/10/0048Verwaltungsgerichtshof09.04.1984

Regest

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/10/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1984

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die wegen Übertretungen nach Art. VIII zweiter Fall EGVG 1950 und Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG 1950 verhängten Strafen bezieht; als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

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