Verwaltungsgerichtshof 84/09/0217

84/09/0217Verwaltungsgerichtshof11.09.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/09/0217

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984090217.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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