Verwaltungsgerichtshof 84/09/0033

84/09/0033Verwaltungsgerichtshof28.03.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/09/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1984090033.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 9.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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