Verwaltungsgerichtshof 84/09/0029

84/09/0029Verwaltungsgerichtshof28.03.1984

Regest

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Arbeitsgemeinschaft

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/09/0029

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Gesellschaften Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 8.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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