Verwaltungsgerichtshof 84/08/0192

84/08/0192Verwaltungsgerichtshof04.07.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/08/0192

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984080192.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren wird abgewiesen.

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