Verwaltungsgerichtshof 84/08/0128

84/08/0128Verwaltungsgerichtshof30.09.1985

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/08/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984080128.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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