Verwaltungsgerichtshof 84/08/0017

84/08/0017Verwaltungsgerichtshof13.09.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/08/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984080017.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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