Verwaltungsgerichtshof 84/07/0324

84/07/0324Verwaltungsgerichtshof12.11.1987

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/07/0324

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1987
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1984070324.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 9.930,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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