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84/07/0265•Verwaltungsgerichtshof 84/07/0265
Für die Entscheidung über den Antrag, das Wasserbauvorhaben Innkraftwerk Oberaudorf-Ebbs als bevorzugten Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 zu erklären, ist allein der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 5 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht binnen acht Wochen zu erlassen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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