Verwaltungsgerichtshof 84/07/0242

84/07/0242Verwaltungsgerichtshof26.11.1987

Regest

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/07/0242

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1987

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 9.810,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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