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84/07/0231•Verwaltungsgerichtshof 84/07/0231
84/07/0231Verwaltungsgerichtshof29.01.1985
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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