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84/07/0207•Verwaltungsgerichtshof 84/07/0207
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Der Bund hat den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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