Verwaltungsgerichtshof 84/07/0183

84/07/0183Verwaltungsgerichtshof20.03.1986

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/07/0183

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.1986

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Beschwerde gegen die erlassene einstweilige Verfügung richtet; im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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