Verwaltungsgerichtshof 84/07/0174

84/07/0174Verwaltungsgerichtshof17.01.1989

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Beweismittel Sachverständigengutachten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Gutachten rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/07/0174

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in bezug auf die Festsetzung der Höhe des Aufwandsbeitrages aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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