Verwaltungsgerichtshof 84/07/0094

84/07/0094Verwaltungsgerichtshof19.06.1984

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/07/0094

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit aufgehoben, als die Vorschreibung von Kosten im Sinne des § 31 WRG 1959 den Betrag von S 181.425,-- überstiegen hat. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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