Verwaltungsgerichtshof 84/07/0088

84/07/0088Verwaltungsgerichtshof19.02.1985

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/07/0088

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1985

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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