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84/07/0063•Verwaltungsgerichtshof 84/07/0063
84/07/0063Verwaltungsgerichtshof18.02.1986
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4
1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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