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84/07/0052•Verwaltungsgerichtshof 84/07/0052
Die Beschwerde der LS wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid über den Ersatz von Parteikosten abgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen; im übrigen wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchabschnitt II auf Grund beider Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei LS Aufwendungen in der Höhe von S 10.080,-- und der beschwerdeführenden Partei Marktgemeinde V Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei Marktgemeinde V wird abgewiesen.
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