Verwaltungsgerichtshof 84/06/0097

84/06/0097Verwaltungsgerichtshof24.11.1988

Regest

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht sachliche Zuständigkeit Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/06/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X00

Spruch

Der Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12. September 1983, Zl. A 17-K-23.382/14-1983, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 6. Oktober 1983, Zl. A 17-K-23.382/14-1983, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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