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84/06/0097•Verwaltungsgerichtshof 84/06/0097
84/06/0097Verwaltungsgerichtshof24.11.1988
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Behördenbezeichnung Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht sachliche Zuständigkeit Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Der Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12. September 1983, Zl. A 17-K-23.382/14-1983, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 6. Oktober 1983, Zl. A 17-K-23.382/14-1983, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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