Verwaltungsgerichtshof 84/06/0033

84/06/0033Verwaltungsgerichtshof07.06.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/06/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.1984

Spruch

I) Der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. Dezember 1983 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II) Die Beschwerde gegen den Nachtragsbescheid vom 2. Jänner 1984 wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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