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84/06/0033•Verwaltungsgerichtshof 84/06/0033
I) Der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. Dezember 1983 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II) Die Beschwerde gegen den Nachtragsbescheid vom 2. Jänner 1984 wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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