Verwaltungsgerichtshof 84/05/0248

84/05/0248Verwaltungsgerichtshof17.09.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/05/0248

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- (zusammen S 2.760,--) und der mitbeteiligten Partei je S 4.755,-- (zusammen S 9.510,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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