Verwaltungsgerichtshof 84/05/0224

84/05/0224Verwaltungsgerichtshof17.06.1986

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden Behördenbezeichnung Behördenorganisation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/05/0224

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1986

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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