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84/05/0224•Verwaltungsgerichtshof 84/05/0224
84/05/0224Verwaltungsgerichtshof17.06.1986
Intimation Zurechnung von Bescheiden Behördenbezeichnung Behördenorganisation
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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