84/05/0214•Verwaltungsgerichtshof 84/05/0214
84/05/0214Verwaltungsgerichtshof20.12.1988
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gehsteigherstellung BauRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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