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84/05/0007•Verwaltungsgerichtshof 84/05/0007
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie § 60 Abs. 1 lit. d der Bauordnung für Wien, in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16. September 1980 dahingehend abgeändert, daß die Bewilligung zum Abbruch des auf dem Grundstück Nr. nn, inneliegend in EZ nn des Grundbuches über die Katastralgemeinde Margareten, Wien V, Sstraße 88, bestehenden Vordergebäudes nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und der nachfolgenden Auflagen erteilt wird.
Auflagen:
1. ) Mit dem Abbruch darf erst nach Abschaltung der Wasser-, Gas- und Stromanschlüsse begonnen werden.
2. ) Die Abbruchsarbeiten sind nach den Regeln der technischen Wissenschaften mit besonderer Rücksicht auf die auftretenden Gefahrenmomente durchzuführen. Auf den Bestand der Nachbarobjekte ist Rücksicht zu nehmen. Zur Sicherung des Bestandes des Nachbarobjektes
, sind die Fundamente und das Kellermauerwerk der rechten Feuermauer (von der Straße aus gesehen) des abzutragenden Hauses bis zur Errichtung des Neubaues zu belassen.
3. ) Unnötige Belästigungen und Staubentwicklung sind zu vermeiden. Zur Verhinderung unnötiger Staubentwicklung sind sowohl abzubrechende Mauerwerkteile als auch staubentwickelnde Materialien wie Beschüttung etc. vor dem Abbruch als auch abgebrochenes Mauerwerk bzw. staubentwickelndes Abbruchsmaterial vor dem Verladen auf Lastkraftwagen ausreichend mit Wasser zu besprühen.
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