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84/04/0155•Verwaltungsgerichtshof 84/04/0155
84/04/0155Verwaltungsgerichtshof01.10.1985
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Der angefochtene Bescheid, welcher in seinem Spruchteil II als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Spruchteil I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Dipl. Ing. FK und Ing. SK
Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,--, der Beschwerdeführerin EP
Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,--, den Beschwerdeführern GZ und AZ Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- und den Beschwerdeführern Ing. HE und KE Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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