Verwaltungsgerichtshof 84/04/0109

84/04/0109Verwaltungsgerichtshof05.03.1985

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/04/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984040109.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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