Verwaltungsgerichtshof 84/04/0071

84/04/0071Verwaltungsgerichtshof12.02.1985

Regest

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gutachten rechtliche Beurteilung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 84/04/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1985
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1985:1984040071.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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